§ 1 Name, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
Am 19.04.2019 beschlossen Teile des Fördervereins der Krautgartenschule und weitere Interessierte einen eigenen Verein zu gründen. Der Verein führt den Namen “VFpM e.V. – Verein zur Förderung pädagogischer Mediennutzung” und hat den Gerichtsstand Wiesbaden. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Insbesondere sollen Bildungseinrichtungen/Interessierte in den Themen der Medienkompetenzerziehung und –bildung, sowie Jugendmedienschutz gefördert und unterstützt werden.
Der Vereinszweck soll dadurch erreicht werden, dass der Verein Eltern, Lehrer, Bildungsinteressierte und Bildungseinrichtungen unterstützt, indem er
- Fortbildungs- und Workshopangebote für Interessierte zum Thema: Jugendmedienschutz, Medienpädagogik, Unterrichts-/Bildungsgestaltung mit neuen Medien und Jugendkultur organisiert und durchführt (konkrete Fortbildungsblöcke: Pädagogik 2.0 – neue Medien im Kinderzimmer für Eltern und Pädagogen; Einsatz von mobilen Lernbegleitern im Unterricht durch Teilnehmer des Modellprojekts „Tablets und Inklusion“; Unterricht an interaktiven Tafeln; Programmieren lernen mit Swift Playgrounds, Roboter programmieren mit Lego Mindstorm)
- auch die negativen Seiten und Gefahren von exzessiver Mediennutzung Interessierten näher bringt und gleichzeitig Präventionsmaßnahmen vorstellt (Vorstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse bzgl. dem Zusammenhang von zu starker Mediennutzung, Bewegungsmangel und körperlichen Risiken inkl. vorbeugenden praktischen Maßnahmen wie Dehnungs- und Muskelaufbauübungen und einem Trainingsplan)
- Schulgemeinden und Vereinsmitgliedern Ansprechpartner für medienpädagogische Bildung und Jugendmedienschutz ist
- sächliche und finanzielle Mittel zur Förderung pädagogischer Mediennutzung Bildungseinrichtungen (wie zum Beispiel der Krautgartenschule als Veranstaltungsort der meisten Fortbildungsveranstaltungen) zur Verfügung stellt,
- bei schulischen Veranstaltungen Hilfe gewährt Projekte, Veranstaltungen und Ausflüge unterstützt von beteiligten Bildungseinrichtungen personell und finanziell Unterstützt, (zum Beispiel: Ausrichtung/Unterstützung von pädagogischen Tagen des Lehrerkollegiums, „Catering“-Unterstützung bei Sommerfesten etc.), sowie auf eine Verbesserung der Ausstattung durch die öffentliche Hand hinzuwirken versucht.
Der Verein hat die gesamtgesellschaftliche Aufgabe die „digitale Kluft“ zwischen Bildungseinrichtungen und real gelebter Mediennutzung zu schließen. Er ist unkomplizierter Ansprechpartner in diesen Bereichen, um damit nicht nur die Bildungsqualität zu verbessern, sondern gleichzeitig mit Experten auf die Gefahren der digitalen Mediennutzung in der Praxis nachhaltig einzugehen und Lösungsszenarien anzubieten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich, die notwendigen Auslagen werden ersetzt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes oder anderen Einrichtung oder Behörde sowie durch andere Zuwendungen dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- a) den Tod des Mitglieds, im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung,
- b) Austritt
- c) Ausschluss aus dem Verein
- d) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Er ist zum Schluss des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigungserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund (z.B. bei Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages) und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstands möglich.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Mit dem Eintritt in den Verein entsteht eine sofortige Beitragspflicht. Der Jahresbeitrag ist jeweils für ein Jahr zum 1. Februar eines Kalenderjahres zu entrichten. Der Mindestbeitrag beträgt 10 €. Die Beitragspflicht endet beim Austritt, bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Über eine Änderung des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand zuvor unter Angabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Tagesordnung alle Mitglieder per E-Mail ein. Zusätzlich wird die Einladung im Schaukasten der Krautgartenschule öffentlich ausgehängt und in der Terminliste der Schule veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich und unwiderruflich für eine Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Eine Einladung zu selbiger erfolgt mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung. Diese wird sowohl am Vereinssitz ausgehängt als auch jedem Vereinsmitglied per E-Mail zugesandt.
- a) die Entlastung des bisherigen Vorstands,
- b) die Wahl des neuen Vorstands,
- c) die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- d) die Änderung der Satzung,
- e) die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn ein Viertel der Mitglieder dies in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag verlangt. Der Antrag soll den Grund für den Antrag und den Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung angeben; die Einberufung hat unverzüglich zu erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und vom Vorstand und Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Er besteht aus
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Kassenwart,
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- b) Einberufung der Mitgliederversammlung
- c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- d) Vorlage des Kassenberichts
- e) laufende Geschäfte
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt den Verein allein zu vertreten.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für ein Jahr zwei Kassenprüfer. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenprüfung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Vorstandsmitglieder nach § 9 a-c dürfen nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.
§ 11 Auflösung
Das Vereinsvermögen fällt bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Krautgartenschule im Sampel (Steinern Straße 54, 55246 Mainz-Kostheim) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen
Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung sinn- und zweckwahrend insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine aufgrund dieser Ermächtigung erfolgte Satzungsänderung ist den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
§ 13 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die jeweils aktuelle und detaillierte Datenschutzerklärung ist unter anderem auf der Webseite https://www.vfpm.eu/datenschutzerklaerung, sowie in der Krautgartenschule im Sampel, Steinern Str. 54, 55246 Mainz-Kostheim einsehbar. Des weiteren wird jedem neuem Mitglied mit dem Beitritt eine aktuelle Version ausgehändigt.
§ 14 Schlussbestimmungen
Diese von der Mitgliederversammlung am 04.01.2020 beschlossene Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
